Die Bestimmungen des Aschaffenbuger Mainabschnitts

Vorwort:

Wir alle wissen, dass wir den Fischereischein und die Erlaubniskarte brauchen um angeln gehen zu dürfen. Aber wo steht das überhaupt? Und kann ich mich Strafbar machen, auch wenn ich einen Fischereischein und eine Gewässerkarte habe? Was kann mir passieren, wenn ich mich nicht an die Bestimmungen auf der Erlaubniskarte halte, wenn ich Schonzeiten ignoriere? Bei genauerem hinsehen wird sich sicher der eine oder andere wundern, was passieren kann wenn man sich nicht an die Bestimmungen hält.

Ein kurzes Beispiel:

Statt der erlaubten zwei Handangeln, benutze ich eine dritte zum Fang von Köderfischen. Das hat zur Folge, dass ich für die dritte Handangel schlichtweg keine Erlaubnis habe, somit damit Fischwilderei betreibe und voll den Tatbestand des §293 StGB verwirkliche, obwohl ich einen Fischereischein und eine Erlaubniskarte habe.

Nun, was hat das für Konsequenzen? Ich bekomme eine Strafanzeige die an die Staatsanwaltschaft geht. Die obere Fischereibehörde (in der Regel das Landratsamt oder die Stadt) die mir den Fischereischein irgendwann mal ausgestellt hat, bekommt ebenfalls Wind davon. Und dazu noch der Fischereirechtsinhaber der mir die Erlaubniskarte ausgegeben hat. Die benutzten Angelsachen können allesamt eingezogen werden und die obere Fischereibehörde kann mir den Fischereischein entziehen wegen charakterlicher Nichteignung zur Ausübung des Fischfangs. Hinzu kommt evtl. noch ne Strafe der Staatsanwaltschaft wenn das Verfahren nicht, oder gegen Auflage eingestellt wird. Und das alles nur wegen einer dritten Angeln zum Köderfische fangen.

Diese Aufstellung soll Licht ins dunkle Paragraphenwirrwarr bringen. Da jedes Bundesland unterschiedliche Fischereigesetze und – Verordnungen hat und dazu jeder Verein und jeder Erlaubniskartenausgeber nochmal ganz spezielle Bestimmungen für seine Gewässer ausgibt ist die fülle der tangierten Rechtsnormen extrem groß. Um genau zu wissen, was, wo steht und was wie bestraft werden kann, mit welchen Verstößen welche Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen werden und was das alles für Konsequenzen haben kann, muss man sich jede Erlaubniskarte genau ansehen und auf die jeweiligen Gesetze des Bundeslandes in dem man sich befindet umlegen.

Natürlich gibt es auch Bestimmungen die im gesamten Bundesgebiet gelten. Die Bundesgesetze. Wir Angler bewegen uns da im Bereich des Strafgesetzbuches und des Tierschutzgesetzes.

Im folgenden seht ihr eine rechtliche Beurteilung der Bestimmungen für den Aschaffenburger Mainabschnitt. Es sind alle auf der Erlaubniskarte genannten Erlaubnisse und Verbote aufgeführt und mit den dementsprechenden Gesetzesstellen vermerkt, welche die Bestimmung regeln.

Grundsätzliches:

Ich habe die Verstöße, welche begangen werden wenn man gegen die entsprechende Vorschrift verstößt, zur besseren Darstellung farblich markiert.

Legende:

Ordnungswidrigkeit

Straftat

Entzug des Fischereischeins ohne weitere Sanktionen

Gesetzesstellen

Kein Fischereischein -> Fischwilderei als Offizialdelikt gem. §293 StGB.

Bei Verstößen mit Besitz des Fischereischeins und des Erlaubnisscheins -> Fischwilderei als absolutes Antragsdelikt gem. §294 StGB

Oft liegt neben der Fischwilderei auch eine Ordnungswidrigkeit nach dem BayFiG vor. Diese tritt hinter dem Vergehen zurück und lebt bei Einstellung der Fischwilderei wieder auf, wenn sie nicht mit eingestellt wurde.

Sicherstellung der mitgeführten Angelsachen bei:

Vergehen gem. StGB nach §§ 94, 98 StPO, Einziehung gem. § 74 Abs. 1-3 StGB bei

Ordnungswidrigkeiten nach dem BayFiG gem. Art. 77 Abs. 4 BayFiG;  Einziehung gem. §§ 22 Abs. 1-3, 23 OwiG

Einziehung der Fische:

Bei Owi und Vergehen nach dem TierschG:

§19 Abs. 1, 2 TierschG

Sonstige mögliche Verstöße:

Bei nicht waidgerechter Tötung (ohne Betäubung):

§§ 4 Abs. 1, 17 Nr. 2a TierschG

Die Fische müssen IMMER mit einem Schlag auf den Kopf oder durch einen Elektroschock betäubt werden bevor sie getötet werden. Dieses kann entweder durch einen Herzstich, als auch durch einen Kiemenschnitt erfolgen. Der Kiemenschnitt ist hierbei zu bevorzugen, da so ein Fischherz sehr klein sein kann und dementsprechend schwer zu treffen ist. Wer Fische nicht waidgerecht tötet, begeht ein Vergehen nach dem Tierschutzgesetz.

oder waidgerechter Hälterung der Fische

§§ 20 Abs. 1, 2, 32  Nr. 9 AVBayFiG; Art. 77 Abs. 1 Nr. 4 BayFiG

+ Vergehen nach dem TierschG: §17 Nr. 2a, b TierschG

Werden die Fische z.b. in einem Setzkescher gehältert, so ist darauf zu achten, dass der Setzkescher nicht dem Sog und dem Wellenschlag der Schiffe ausgesetzt ist, dieser aus knotenlosem Netz besteht und eine ausreichende Größe für die darin gehaltenen Fische aufweist.

Erlaubnis:

Erlaubt ist das Fischen mit zwei Handangeln vom Ufer aus

§§ 293, 294  StGB; §§ 15, Abs. 1 Nr. 6, 32 Nr. 7a AVBayFiG; Art. 64 Abs. 1 Nr.4, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Wer z.B. eine dritte Handangel im Wasser hat, begeht mit dieser dritten Angel das Vergehen der Fischwilderei.

(1 Stunde vor Sonnenaufgang bis 1 ½ Stunden nach Sonnenuntergang).

§§ 293, 294 StGB; Art. 64 Abs. 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 1 Nr.4  BayFiG

Wer außerhalb der vorgeschriebenen Zeiten der Angelfischerei nachgeht, besitzt für diesen Zeitraum keine Erlaubnis und erfüllt somit ebenfalls das Vergehen der Fischwilderei.

Vom 1.Mai bis 30. September ist der Aalfang bis 1 Uhr des folgenden Tages gestattet.

§§ 293, 294 StGB; Art. 64 Abs. 1 Nr. 1, Art. 77 Abs. 1 Nr.4  BayFiG

Siehe oben.

Untermaßige Fische sind sofort in das Wasser zurück zu setzen.

§§ 11 Abs. 2, Abs. 6, 32 Nr.1c  AVBayFiG; Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Wer untermaßige Fische nicht sofort wieder zurücksetzt, sondern sie z.B. in einem Eimer o.ä. hältert, begeht eine Owi gem. BayFiG. Nicht lebensfähige untermaßige Fische sind sofort waidgerecht zu töten.

Der Fang von Friedfischen ist nur mit Einfachhaken erlaubt.

§§ 293, 294  StGB; §§ 16 Abs. 1, 32 Nr. 7b AVBayFiG, Art. 64 Abs. 1 Nr.4, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Wird zum Fang von Friedfischen eine Montage benutzt, an der mehr als ein Haken angebracht ist, benutzt damit nicht zugelassenes Fanggerät und hat dazu ebenfalls keine Erlaubnis. Somit ist das Vergehen der Fischwilderei erfüllt. Beim Angeln auf Raubfische mit Kunstködern oder Köderfischen dürfen mehrere Haken und auch Drillinge angebracht sein.

Fischereiliche Tätigkeit der Mitglieder der Fischerzunft hat Vorrang.

Diese Vorschrift ist rechtlich nicht sanktionierbar. Wer sich nicht daran hält, riskiert den Einzug der Erlaubniskarte und eine Sperre für weitere Erlaubniskarten.

Handangel = Angel mit einem Haken.

§§ 293, 294 StGB; §§16 Abs. 1, 32 Nr. 7b AVBayFiG, Art. 64 Abs. 1 Nr.4, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Hier greift die gleiche Vorschrift wie bei der Bestimmung für den Fang von Friedfischen.

Einschränkungen:

Verboten ist:

Jede andere Art der Fischereiausübung, insbesondere die Verwendung des Hebgarns.

§§ 293, 294 StGB; Art. 64 Abs. 1 Nr.4, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Andere Fischereigeräte als die Handangel dürfen nur von Fischereirechtsinhabern genutzt werden. Hebgarne (Senke), Stellnetze, Reusen etc. sind verboten.

Verboten ist das Fischen mit Köderfischen und Kunstködern von 01.02. bis 30.04.

§§ 293, 294 StGB; §§ 16 Abs. 1, 32 Nr. 7b AVBayFiG, Art. 64 Abs. 1 Nr.4, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Zu dieser Zeit genießen die Raubfische ihre Schonzeit, da sie Laichen und Brutpflege betreiben. Da theoretisch alle Raubfische auf alle Kunstköder und Köderfische zu fangen sind, wurden die Schonzeiten für alle Raubfische (mit Ausnahme des Wels) angepasst und zusätzlich dieses Kunstköder- und Köderfischverbot beschlossen. Damit kein Angler am Wasser damit argumentieren kann, er würde Welse fangen, aber eigentlich gerne Zander oder Hechte fangen will.

Der Fang von Fischen während der Schonzeit

§§ 293, 294 StGB; §§ 11 Abs. 1, Abs. 3, 32, Nr.1a AVBayFiG, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Sollte ein Fisch versehentlich während seiner Schonzeit gefangen werden und nicht unmittelbar zurück ins Wasser gesetzt werden, so begeht der Angler lediglich die Owi wie bei untermaßigen Fischen, welche nicht zurückgesetzt wurden. Sollte der Angler jedoch gezielt auf einen Fisch angeln welcher Schonzeit hat (z.b. mit Boilies auf Karpfen), so hat er dazu schlichtweg nicht die Erlaubnis und macht sich der Fischwilderei strafbar.

und über den Bedarf des eigenen Haushaltes hinaus,

Art. 64 Abs. 1 Nr.2, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Hier gilt es immer mit Maß und Ziel vorzugehen. Eine Bewertung des Bedarfs für den eigenen Haushalt ist immer vom Einzelfall abhängig.

sowie Verkauf und Verschenken der gefangenen Fische,

Art. 64 Abs. 1 Nr.3, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Fische dürfen nur für den Eigenbedarf gefangen und verarbeitet werden.

Fischen für Besatzmaßnahmen.

Fischen für Besatzmaßnahmen ist seitens des Fischerzunft nicht gewünscht und somit verboten. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift hat die Einziehung der Erlaubniskarte sowie die Sperre für weitere zur Folge.

Das Angeln 180m vor und hinter den Wehrachsen und auf den Schleusenmolen, vom Gersprenzfall bis Hessische Landesgrenze und auf dem Floßhafendamm.

§§ 293, 294  StGB; Art. 64 Abs. 1 Nr.2, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG (besondere Fangbeschränkungen) oder

§§ 293, 294  StGB; Art. 70 Abs. 1 Nr. 1-3, Abs. 2, Art. 77 Abs. 1 Nr.7 BayFiG (Schonbezirke)

Für die oben genannten Bereiche gelten explizite Angelverbote. Da in diesen Bereichen die Erlaubniskarte keine Gültigkeit hat, liegt ein Vergehen der Fischwilderei vor.

Die Teilnahme an Fischen mit Wettbewerbscharakter.

§§ 1, 17 Nr.1, 2 TierschG bei Tötung der Fische (Vg)

§§ 1, 18 Abs. 2 TierschG bei Nichttötung der Fische (Owi)

Bei gemeinschaftsfischen mit Wettbewerbscharakter (der mit dem größten, meisten, schwersten Fischen gewinnt einen Preis) ist kein vernünftiger Grund zur Tötung eines Tieres und somit ein Vergehen gem. TierschG. Werden die Fische nicht getötet so liegt immer noch kein vernünftiger Grund vor, dem Tier leiden (durch das Fangen und Hältern) zuzufügen und somit liegt eine Owi gem. TierschG vor.

Hegemaßnahmen jeglicher Art sind dem Fischereirechtsinhaber vorbehalten (BayFiG Art.1).

Art. 64 Abs. 1 Nr. 6, Art. 77 Abs. 1 Nr.4 BayFiG

Hegemaßnahmen sind sämtliche Maßnahmen die zum Erhalt der Populationen im Main beitragen. Dies ist insbesondere der Besatz mit neuen Fischen, die Schaffung von Laichplätzen etc. Diese Maßnahmen sind dem Fischereirechtsinhaber vorbehalten, da diese die Populationen der einzelnen Fischarten im Main kontrollieren und steuern.

Amtliche Verbotsschilder sind zu beachten.

Gesetzliche Sanktionierung je nach Verbotsschild.

An vielen Bereichen am Main gibt es Parkverbote, Durchfahrtsverbote, Naturschutzgebiete etc. Angler haben jedoch mit ihrem Fischereischein und der Fischerausübungsberechtigung ein Uferbetretungsrecht, welches sie z.b. dazu befugt Anliegerstraßen zu befahren um ans Ufer des Gewässers zu gelangen. Dies umschließt aber keine Durchfahrtsverbote für Kraftfahrzeuge oder das Betreten von Naturschutzgebieten.

Angler im Hafengebiet Leider benötigen zusätzlich eine besondere Erlaubniskarte der Hafenverwaltung zur Betretung des Hafengebiets.

Wird dieser Erlaubnisschein nicht mitgeführt begeht der Angler eine Owi nach dem Bayerischen Straßen- und Wegegesetz. Dies tut allerdings auch jeder andere der sich unbefugt im Hafengebiet aufhält wie z.B. die Leute die dort gern ihre Autos fotografieren.

Auf Hessischer Mainseite gelten zusätzlich die Einschränkungen der Hessischen Fischereiverordnung (HFischV).

Ab der Gersprenzmündung bis hin zur Kahlmündung verläuft die Hessisch-Bayerische Grenze mitten im Main. Diese Strecke wird „Koppelstrecke“ genannt, da hier zweierlei (gekoppeltes) Fischereirecht vorliegt. Innerhalb dieser Strecke gelten sowohl die hessische als auch die bayerische Erlaubniskarte. Also kann sich der Besitzer einer hessischen Erlaubniskarte auf die bayerische Seite setzen und umgekehrt. Es müssen jedoch die Bestimmungen beider Fischereiverordnungen eingehalten werden. In Hessen hat der Zander z.B. keine Schonzeit und Nachtangeln ist erlaubt. Der Besitzer einer bayerischen Karte darf dennoch nicht in Hessen Nachtangeln, da er sich aufgrund seiner Karte an die bayerischen Bestimmungen halten muss. Der Hesse in Bayern jedoch auch nicht, da auch er sich an die bayerischen Bestimmungen halten muss. Dafür darf der Hesse auf der hessischen Seite Nachtangeln betreiben.

Diese Bestimmungen sind Teil der Erlaubnis. Verstöße gegen obige, wie gegen alle fischereirechtlichen Vorschriften haben den sofortigen Einzug des Erlaubnisscheines, ohne Anspruch auf Rückvergütung zur Folge.

Dieser Erlaubnisschein ist nicht übertragbar und nur in Verbindung mit dem Fischereischein gültig.

§§ 293, 294 StGB

Liegt kein Fischereischein vor, so hat die Erlaubniskarte keine Gültigkeit und somit sind wir wieder im Vergehen der Fischwilderei. Das Gleiche gilt für einen Übertrag der Karte auf eine andere Person.

Er ist auf Verlangen den Fischern der Fischerzunft, den Polizeibeamten sowie den Fischereiaufsehern vorzuzeigen, ggf. auszuhändigen.

Art. 29 Abs. 4 Satz 1, Art. 57 Abs. 1, Art. 77 Abs. 1 Nr. 2c, 3 BayFiG

Wer bei der Kontrolle nicht mitwirkt und sich weigert die benötigten Dokumente zur Prüfung auszuhändigen begeht eine Owi nach dem BayFiG. Zusätzlich kann er mit dem Entzug des Fischereischeins rechnen. Stichwort charakterliche Nichteignung.

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